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29/09/2021 Répertoire des acteurs du marché de l'art en France sous l'Occupation, 1940-1945, RAMA (FR)

Étienne Bisson war der Geschäftspartner von Hugo Engel und übernahm während der Besatzungszeit aufgrund der jüdischen Herkunft Engels die offizielle Leitung des Gemeinschaftsunternehmens, während Engel weiterhin vor allem für Karl Haberstock als Berater tätig war und den Markt sondierte.


Étienne Bisson arbeitete als Gemäldehändler für die S.A.R.L. Hugo Engel (Société à responsabilité limitée, Gesellschaft mit beschränkter Haftung), die am 25. Juli 1938 von Hugo Engel und Étienne Bisson gegründet wurde, wobei Engel 48 Anteile und Bisson 2 Anteile besaß. Während der Besatzungszeit war er in Paris, 72 Boulevard de Courcelles gemeldet, einer Wohnung, die von der Firma angemietet wurde. Zunächst also Teilhaber des Geschäfts wurde er ab dem 20. September 1940 zum Geschäftsführer,1 da Hugo Engel als Jude und österreichischer Staatsbürger gezwungen war, seine Anteile aufzugeben.2 Die Gesellschaft Engel wurde am 10. Mai 1944 zur Galerie E. Bisson.3 Am 25. Juni 1946 wurde Bisson wieder durch den früheren Geschäftsführer ersetzt und dieser übernahm erneut den Hauptanteil des Geschäfts (37 von 40).4

Dennoch war Engel während der Besatzungszeit von den deutschen Autoritäten berechtigt, Karl Haberstock mit Expertisen und Recherchediensten zur Verfügung zu stehen, was ihm das Überleben sicherte.5 Einem Bericht des „Kommissariat für Judenfragen“ zufolge wurde Engel sogar als „arisch“ angesehen.6 Darüber hinaus konnte er während der Kriegsjahre an den Geschäften der Gesellschaft Hugo Engel beteiligt sein.7

Bisson wurde nicht unmittelbar persönlich nach dem Ende der Besatzung vor das Comité de confiscation des profits illicites [Komitee für Beschlagnahmung unlauterer Gewinne] zitiert, sondern als Gesamtschuldner, der an den Gewinnen der Hugo Engel GmbH beteiligt war. Und diese GmbH stand unter Verdacht, Verkäufe an den “Feind” organisiert zu haben. In einem Untersuchungsbericht vom 16. Juli 1948 schlug der leitende Untersuchungsbeamte vor, die Konfiszierung und das Bußgeld, die dem Unternehmen bevorstand, auch für Bisson geltend zu machen, da dieser Anteile an den Gewinnen des Geschäfts hatte.8 Diese Entscheidung beruhte vor allem auf der Vermutung, dass die von Bisson geführten Bücher fehlerhaft seien, wie in der Verteidigungsschrift der Gesellschaft Engel deutlich formuliert wurde:

„Herr Bisson, Geschäftsführer, hat die Nennung der Namen der Käufer gefordert, seien sie Deutsch oder Französisch und diese in seinem Verzeichnis eingetragen. Da es sich um Laufkundschaft handelte, die in bar bezahlte und selbst die Gemälde mitnahm, wäre es ein Leichtes für Herrn Bisson gewesen, beim Warenausgang einen ausgedachten, aber französischen Namen einzutragen.“9

Er versichert die Seriosität seiner Buchführung.10

Die Entscheidung wurde jedoch 1954 vom Obersten Rat aufgehoben, da man davon ausging, dass die untersuchten Vorgänge, in die Bisson mit den Deutschen involviert war, unter der Androhung von Deportation stattfanden. Dieser Umstand verringerte den Betrag der konfiszierten Einnahmen und der mit diesen einhergehenden Geldstrafe.11 Bisson erlebte diese Revision jedoch nicht mehr, er verstarb am 11. August 1950.

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